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§ 10 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LjagdG M-V – Hegegemeinschaft (zu § 10a BJagdG)

(1) Zur ordnungsgemäßen Hege des Wildes können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden. Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum, bei Überschreitung von Kreisgrenzen im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft, wenn

  1. 1.

    eine Aufforderung im Sinne des § 10a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolglos bleibt und

  2. 2.

    sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.

(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die

  1. 1.

    Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie (§ 21 Abs. 12),

  2. 2.

    Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse,

  3. 3.

    Abstimmung von Hegemaßnahmen,

  4. 4.

    Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen- und Einzelabschussplanvorschlägen und

  5. 5.

    Abschusskontrolle.

(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens enthalten muss:

  1. 1.

    Name und Gebiet,

  2. 2.

    das Ziel und die Aufgaben,

  3. 3.

    die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und

  4. 4.

    Bestimmungen über die Auflösung.

(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.