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§ 48b LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 48b LJagdG – Verwendung von optischelektronischen Einrichtungen

(1) Jagdbehörden nach § 38 Abs. 1 dürfen in Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Revierinhaber optisch-elektronische Einrichtungen für Einzelbildaufnahmen verwenden, soweit dies

  1. 1.

    zum Schutz besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten oder

  2. 2.

    für wissenschaftliche Untersuchungen zur Wiederbesiedlung besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen. Die Jagdbehörden dürfen sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für Betroffene, die sich im Aufnahmebereich der optischelektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Verwendung von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen.

(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.