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§ 37 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LJagdG – Ermächtigungen
(zu § 36 BJagdG)

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung

  1. 1.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
  2. 2.
    die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
  3. 3.
    die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes

zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.