§ 37 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 37 LJagdG – Ermächtigungen
(zu § 36 BJagdG)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
- 1.die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
- 2.die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 3.die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes
zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.