§ 35 LJagdG - Ersatzpflicht bei Wildschäden
(zu § 32 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Wildschaden, der auf mit hochwachsenden Feldfrüchten bebauten Flächen entsteht, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von für diese Kulturen üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn der Geschädigte grundsätzlich auf 1,5 v. H. der betroffenen Fläche Bejagungsschneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwildes ermöglichen. Hochwachsende Feldfrüchte im Sinne des Satzes 1 sind Feldfrüchte, die üblicherweise eine Wuchshöhe von mehr als 50 Zentimeter erreichen, insbesondere Mais, Raps, Getreide und Sonnenblumen, mit Ausnahme von Dauergrünland und mehrfach innerhalb eines Jahres genutzter Kulturen. Die Beteiligten können abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadenersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft notwendig erscheint;
- 2.
zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).