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§ 34 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LJagdG – Fütterungen; Kirrungen
(zu § 28 Abs. 5 BJagdG)

(1) In der freien Wildbahn darf Wild nur gefüttert werden,

  1. 1.

    in Notzeiten, die von der Jagdbehörde im Einzelfall und bezogen auf die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Wildart festgestellt werden,

  2. 2.

    sofern es zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes erforderlich ist; diese Fütterungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen.

(2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen.

(3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass außerhalb der Notzeit

  1. 1.

    in einem Jagdbezirk für eine bestimmte Zeit Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durchgeführt werden,

  2. 2.

    in Fremdenverkehrsgebieten Rot- und Damwild an solchen Plätzen gefüttert wird, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und an denen solche Fütterungen schon bisher durchgeführt wurden.

(4) Die Fütterung von Wild mit proteinhaltigen Erzeugnissen, mit Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere, mit Fischen oder Fischteilen, mit Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, sowie mit Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist die in den ersten 21 Aufzuchttagen notwendige Fütterung der Fasanen- und Rebhuhnküken mit Zusatz von proteinhaltigen Erzeugnissen in Auswilderungsgehegen. Zur Fütterung von Schalenwild sind als Futtermittel ohne Zusätze Heu, Grassilage, heimische Baumfrüchte sowie Hackfrüchte zugelassen. Sofern landwirtschaftliche Produkte im Sinne von Satz 3, mit Ausnahme von Heu, in der freien Landschaft nicht nur vorübergehend gelagert werden, dürfen diese außerhalb von Notzeiten dem Schalenwild nicht zugänglich sein.

(5) Wild darf durch das gelegentliche Ausbringen von Futter in geringen Mengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt werden (Kirrung). Die Kirrung ist nur zulässig, wenn als Kirrmittel ausschließlich heimische Baumfrüchte, Mais oder Getreide von Hand oder unter Verwendung einfacher mechanischer Vorrichtungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Kilogramm ausgebracht werden. Bei der Handausbringung ist die Kirrmittelmenge so zu bemessen, dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Zur Kirrung von Raubwild dürfen Wildaufbrüche verwendet werden.