§ 31 LJagdG - Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis:
- 1.
Personen die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen;
- 2.
wildernde Hunde und wildernde Hauskatzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 Meter vom nächsten Haus entfernt befindet oder dass es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist. Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar wild lebenden Vögeln oder Gelegen nachstellen und diese gefährden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht bei Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden. Zu statistischen Zwecken sind nach § 26 Abs. 10 verbindlich Streckenlisten über erlegte wildernde Hauskatzen durch Personen nach § 26 Abs. 6 zu führen.
(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, wenn sie
- 1.
gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in der freien Landschaft verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
- 2.
Wild in oder an seinen Brunftplätzen, Bauen, Gehecken, Nestern oder Gelegen sowie Rauhfußhühner an ihren Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.