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§ 26 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LJagdG – Abschussplan und Abschusskontrolle

(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Die Jagdbehörde kann auf die Vorlage eines Abschussplans für Rehwild im Benehmen mit dem Jagdbeirat verzichten. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter. In einem Abschussplan kann bestimmt werden, dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird (Gruppenabschussplan).

(2) Auf Antrag kann die Jagdbehörde Eigenjagdbezirke eines Eigentümers, der das Jagdrecht selber ausübt, zu einer Abschussplanregion zusammenfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigenjagdbezirke innerhalb eines Lebensraumes der abschussplanpflichtigen Wildarten liegen. Für die Zusammenfassung zu einer Abschussplanregion, die über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht, ist die obere Jagdbehörde zuständig. Sie bestimmt in diesem Fall die für die Abschussplanung und Abschusskontrolle zuständige Jagdbehörde.

(3) Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest. Fristgerecht eingereichte Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt. Das Recht der Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt.

(4) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung oder Bestätigung nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(5) Die Jagdbehörde kann die Revierinhaber auffordern, Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf den satzungsgemäßen Veranstaltungen der Hegegemeinschaften oder der Untergliederungen der Landesjägerschaft vorzulegen.

(6) Der Revierinhaber hat eine stets aktuelle Liste über das erlegte und verendet aufgefundene Wild (Streckenliste) mit Angabe des Erlegungs- oder Auffindungsdatums zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit auch mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes vorzulegen ist. Die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres ist der Jagdbehörde auf einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Formblatt vorzulegen.

(7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln des Verwaltungszwanges dazu anhalten.

(8) Die Jagdbehörde kann verlangen, dass ihr das erlegte Schalenwild vorgezeigt wird.

(9) Der Abschussplan darf bei Jungwild und weiblichem Wild ohne vorherige Genehmigung bis zur Hälfte des bestätigten oder festgesetzten Abschusses überschritten werden.

(10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter sowie einen bestimmten Vorlagetermin für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben. Soweit es für jagdstatistische Zwecke erforderlich ist, kann bestimmt werden, dass auch für solche Tierarten Streckenlisten zu führen sind, die nicht der Abschussregelung unterliegen.