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§ 24 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LJagdG – Schutzgebiete
(zu § 20 BJagdG)

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen als Wildforschungsgebiete einzurichten und in diesen die Jagdausübung einzuschränken, wenn dies zur Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Jagdwesen oder die Wildbiologie erforderlich ist.

(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete, in denen sich Wild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für diese Arten zu erklären. Sie kann für diese Gebiete

  1. 1.
    die Jagd auf die betroffenen Arten beschränken oder untersagen,
  2. 2.
    das Betreten und Befahren von Grundstücken für die Zeit der Aufzucht der Jungen sowie für die Zeit der Brut und des Vogelzugs regeln,
  3. 3.
    bestimmen, dass die Revierinhaber den Bestand natürlicher Feinde des betroffenen Wildes zu verringern und dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken dies zu dulden haben.

(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von (§ 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) kann in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert.