Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LJagdG – Sachliche Verbote
(zu § 19 BJagdG)

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten,

  1. 1.

    von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, mit Ausnahme des Schusses von jagdlichen Einrichtungen, die während einer Erntejagd auf abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sind und die die Höhe des Fahrzeugs deutlich überschreiten; das Fahrzeug muss während der Jagdausübung stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein; das Umsetzen solcher Fahrzeuge während der Erntejagd ist zulässig,

  2. 2.

    in einem Abstand von bis zu 200 Metern von Unter- oder Überführungen, die zum Wechseln von Wild bestimmt sind, auf Wild zu schießen.

(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben

  1. 1.

    unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Bolzen, Pfeilen oder von Vorderladern

  2. 2.

    auf jagdbare Wildgänse an und auf Schlafgewässern,

  3. 3.

    auf Wasserwild mittels Bleischrot an und auf Gewässern,

  4. 4.

    entgegen den Regelungen des § 2 Abs. 3.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege, zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken.

(4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jagdbehörde kann durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, dass weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.