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§ 2 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJagdG – Hege
(zu § 1 BJagdG)

(1) Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria und Nilgans darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Jagd ist, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, nur mit für den jeweiligen Einsatz erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhunden auszuüben. Es muss jeweils mindestens ein solcher Jagdhund

  1. 1.

    für die Jagd in einem Jagdbezirk zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Wassergeflügel und bei jeder Baujagd mitgeführt werden,

  3. 3.

    bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.