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§ 12 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LJagdG – Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)

(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn

  1. 1.
    sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen dieser Ortschaft,
  2. 2.
    Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.