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§ 11 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LJagdG – Gebietsreform; Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)

(1) Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder wird eine Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke mit einer Mindestgröße von 250 ha im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinden bestehen. Die Jagdbehörde kann die Jagdbezirke durch Allgemeinverfügung zusammenlegen, wenn

  1. 1.
    in den einzelnen Jagdgenossenschaften sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Zusammenlegung erklärt und
  2. 2.
    Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

(2) Im Fall des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.

(3) Mit der Zusammenlegung ihrer Jagdbezirke hören die dazugehörigen Jagdgenossenschaften zu bestehen auf. Ihr Rechtsnachfolger ist die Jagdgenossenschaft des durch die Zusammenlegung entstandenen Jagdbezirks.