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§ 29 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LJagdG – Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen, Verordnungsermächtigung

(1) In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

(2) Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke der in Absatz 1 genannten Wildarten zur Nachtzeit außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit genehmigen.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(4) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde in Einzelfällen das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Genehmigung ist zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Fristablauf mitzuteilen, in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Es ist verboten,

  1. 1.

    in freier Wildbahn Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;

  2. 2.

    bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;

  3. 3.

    bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot zu verwenden;

  4. 4.

    Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen;

  5. 5.

    Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern sowie in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen,

  6. 6.

    bei der Fallenjagd mit Pistolen und Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt;

  7. 7.

    auf alle Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen zu schießen;

  8. 8.

    bei Querungshilfen für Wild, die am 24. Juni 2016 errichtet sind, im Umkreis von 200 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;

  9. 9.

    Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen zu bejagen;

  10. 10.

    die Ausübung der Jagd vorsätzlich zu stören oder zu behindern.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung, auch abweichend von Bundesrecht, Regelungen über Mindestkaliber und Mindestauftreffenergie von Büchsengeschossen zu treffen sowie die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wild zu verbieten.

(7) Die Planfeststellungsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde durch Planfeststellungsbeschluss die Ausübung der Jagd in einem Umkreis von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, gemessen vom Mittelpunkt der Querungshilfen, sowie auf weiteren Flächen verbieten oder anderweitig beschränken, soweit dies zur Gewährleistung der Funktion der Querungshilfen erforderlich ist.

(8) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nummer 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. § 27 Bundesjagdgesetz gilt entsprechend.

(9) Bei einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild dürfen nur Schützinnen oder Schützen teilnehmen, die einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich führen. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Schützinnen und Schützen an der Gesellschaftsjagd teilnehmen, die einen derartigen Schießübungsnachweis mit sich führen. Die Schützinnen und Schützen haben den Schießübungsnachweis auf Verlangen der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter vorzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, Form und Inhalt des Schießübungsnachweises sowie die Anerkennung von Schießübungsnachweisen anderer Bundesländer durch Verordnung zu regeln. Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei Schützinnen oder Schützen räumlich und zeitlich zusammenwirken.

(10) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.