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§ 7 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 LImSchG – Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten

(1) Sirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte dürfen nur mit einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, nicht erheblich belästigend wirken.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für Geräte, die bereits einem Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung des Lärmschutzes unterlagen,

  2. 2.

    für Diebstahlwarnanlagen an beweglichen oder unbeweglichen Sachen,

  3. 3.

    für Sirenen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung bei Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen, wenn optische Signale oder Funksignale nicht ausreichen oder nicht möglich sind.

(3) Der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann.