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§ 5 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 LImSchG – Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen

Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen sind auch in den Fällen, in denen das Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es verboten,

  1. 1.

    lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,

  2. 2.

    Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,

  3. 3.

    Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,

  4. 4.

    beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.