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§ 3a LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 3a LImSchG – Ortsrechtliche Vorschriften

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes

  1. 1.

    bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,

  2. 2.

    bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verwendet

werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.

(2) Vor dem Erlass von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Entwürfe von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(4) Kommunale Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion.