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§ 3 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LImSchG – Grundpflicht

(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine weitergehenden Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.