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§ 15 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 LImSchG – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 3 ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 10 ist

  1. 1.

    bei Baustellen, für die nach § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), eine Vorankündigung zu übermitteln ist, sowie in Betriebsstätten mit Ausnahme von Gaststätten die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betriebsstätten im Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    im Übrigen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 11 ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 sind die in Absatz 2 genannten Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie nach Absatz 2 zu überwachen haben.

(5) Soweit die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die die ihnen übertragenden Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion deren Aufgaben wahr.