Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt II – Schutz der Luft, Wärmenutzung

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 LImschG – Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.

(2) Die Satzung nach Absatz 1 kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, insbesondere bei Gebäuden mit einem niedrigen Wärmebedarf vorsehen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gebietes, Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken. Bei Erstreckung des Anschluss- und Benutzungszwanges auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Satzung zumutbare Übergangsregelungen vorsehen. Sofern in den Gebäuden der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird, besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang.

(3) Der Neuanschluss von elektrischen Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei KW Leistung für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit ist unzulässig. Ausnahmen können vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder zu nicht zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.