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§ 21 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 LImschG – Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des § 10, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 11 und 12 werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 5, des § 3 Abs. 6 Satz 2 sowie des § 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Die Kreisordnungsbehörden erteilen die Ausnahmezulassung und überwachen die Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1. Im Übrigen nimmt das Landesamt für Umwelt die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Berührt im Falle des § 3 Abs. 6 eine Veranstaltung die Amtsbezirke mehrerer Behörden, so ist diejenige zuständig, in deren Amtsbezirk die Veranstaltung beginnt. Entscheidungen der Ämter für Immissionsschutz im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windfarmen bis zum 30. Juni 2005, die nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung durch das Landesamt für Umwelt hätten getroffen werden müssen, gelten als Entscheidungen des Landesamtes für Umwelt.

(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, tritt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe an die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen, soweit die Überwachung ihnen obliegt, das Landesamt für Umwelt beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.