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§ 18 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 LImschG – Zuwendungen

Für Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Emissionen verursacht oder durch Energieanwendungen hervorgerufen werden, können nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 45 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46) und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel Zuwendungen gewährt werden.