§ 17 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften
§ 17 LImschG – Bericht über die Emissions- und Immissionssituation
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erstattet dem Landtag alle sechs Jahre Bericht über
- 1.den Stand und die Entwicklung der Emissionen und Immissionen,
- 2.besondere Vorkommnisse, die schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen haben und deren Auswirkungen auf Menschen und die natürliche Umwelt,
- 3.den Stand und die Entwicklung der Abfälle von Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen ausgehen können, sowie deren Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
während des Berichtszeitraumes, über die voraussichtliche weitere Entwicklung und die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.