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§ 16 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 LImschG – Feststellung von Emissionen und Immissionen, Überwachung

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Behörden und deren Beauftragten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen erforderlich ist,

  1. 1.
    den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten,
  2. 2.
    die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel, soweit vorhanden, bereitzustellen, sowie
  3. 3.
    Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Im Falle bergbaulicher Tätigkeit tritt der Bergwerksunternehmer an die Stelle des Eigentümers oder Besitzers des Grundstückes.

(2) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke den Angehörigen und Beauftragten der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu erstatten.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Falle der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.

(5) Die nach § 21 zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu überwachen.