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§ 13 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt III – Schutz der Ruhe

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 LImschG – Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen

  1. 1.
    zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
  2. 2.
    zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
  3. 3.
    zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.