§ 13 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt III – Schutz der Ruhe
§ 13 LImschG – Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
- 1.zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
- 2.zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
- 3.zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren
zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.