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§ 3 LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 7129
Normtyp: Gesetz

§ 3 LImschG – Grundregel

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.

(3) Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.

(4) Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.