§ 12 LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit → Dritter Abschnitt – Schutz vor verschiedenen Immissionsarten
§ 12 LImschG – Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.