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§ 11a LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit → Dritter Abschnitt – Schutz vor verschiedenen Immissionsarten

Titel: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 7129
Normtyp: Gesetz

§ 11a LImschG – Laufen lassen von Motoren

Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.