§ 11a LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit → Dritter Abschnitt – Schutz vor verschiedenen Immissionsarten
§ 11a LImschG – Laufen lassen von Motoren
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.