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§ 3 LIG
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt

Amtliche Abkürzung: LIG
Referenz: 100.4

§ 3 LIG – Ausnahmen von der Informationspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung braucht ihrer Informationspflicht nicht zu entsprechen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden öder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ein Absehen von der Unterrichtung des Landtages ist zu begründen.