§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen und ihre jeweilige Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 absehen.