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§ 38 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums,

  • sofern ein von dem Finanzministerium zu bestimmender Rahmen überschritten wird oder
  • in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

(3) Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dürfen die Fälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss.

(4) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Verträge im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein nicht anzuwenden.