§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Finanzausschusses einzuholen.