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§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHO – Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

Das Finanzministerium hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch in Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unter Beachtung der in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein festgelegten Staatsziele zu unterrichten.