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§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Obergruppe 42 und der Titel 443 01.

(2) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt, der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 519 und 529 und der in den Kapiteln 01 ausgewiesenen Titel 531 02.

(3) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Auf übertragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen Fällen anzuwenden.

(4) Ausgaben die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht nur deckungsfähig erklärt werden.

(5) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.