§ 12 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.