§ 99 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.