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§ 78 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LHO – Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.