§ 73 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 73 LHO – Vermögensbuchführung
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.