Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 64 LHO – Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.