§ 48 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 48 LHO – Ruhestandsversetzung von Beamten
Die Versetzung von Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn der Beamte ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr noch nicht vollendet hat.