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§ 46 LHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.