§ 46 LHO - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.