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§ 37 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgaben bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es jedoch nicht, soweit

  1. 1.
    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
  2. 2.
    Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder es sich um Ausgaben durchlaufender Posten handelt,
  3. 3.
    im Übrigen die Ausgaben im Einzelfall einen vom Landtag festzusetzenden Betrag nicht überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag vierteljährlich mitzuteilen, soweit sie einen vom Landtag festzusetzenden Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.