Gesetze

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§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.