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§ 114 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil VIII – Entlastung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium hat dem Landtag die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung.

(2) Der Landtag beschließt auf Grund der Haushaltsrechnung, der Vermögensübersicht und des Jahresberichts über die Entlastung der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmt Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.