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§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Vorlage des Vermögensnachweises

Der Vermögensnachweis ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.