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§ 83 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 83 LHO – Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

1.

  1. a)

    das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

  2. b)

    das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.

  1. a)

    die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

  2. b)

    die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

  3. c)

    der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

  4. d)

    das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

  5. e)

    das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.