§ 83 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 83 LHO – Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.