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§ 82 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 82 LHO – Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

1.

  1. a)

    die Summe der Ist-Einnahmen,

  2. b)

    die Summe der Ist-Ausgaben,

  3. c)

    der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

  4. d)

    die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

  5. e)

    das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.

  1. a)

    die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

  2. b)

    die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

  3. c)

    der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.