§ 73 LHO - Vermögensnachweis
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.