§ 65b LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 65b LHO – Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.