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§ 63 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 63 LHO – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1)

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Finanzministerium kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen. Die Fälle von besonderer Bedeutung sind dem Landtag mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Veräußerung von Gegenständen, die aus Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 44 angeschafft sind.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Zur Anwendung der Vorschriften siehe auch § 2 i.V.m. § 5 Absatz 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).