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§ 10a LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 10a LHO – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird.

(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Einwilligung zu dem Wirtschaftsplan durch das Gremium nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht.

§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Finanzministerium über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.